Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ausbildungsangebote

beim Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Ortenau e. V.

Stand September 2025

1. Geltungsbereich

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aus- und Fortbildungsangebote des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ortenau e. V., Rammersweierstraße 3, 77654 Offenburg, im Folgenden als DRK bezeichnet.
  • Sie gelten zwischen dem DRK (Veranstalter) und Unternehmen (i.S.d. § 14 BGB) mit ihren jeweiligen Mitarbeitenden als auch zwischen dem DRK-Kreisverband Ortenau und Verbrauchern (i.S.d. § 13 BGB), im Folgenden als Teilnehmende bezeichnet.
  • Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang ist Offenburg.
     

2. Anmeldung

  • Die Anmeldung für Aus- und Fortbildungen, welche öffentlich ausgeschrieben sind, erfolgt mündlich oder schriftlich per Internet oder Post.
  • Sowohl bei der mündlichen als auch der schriftlichen Anmeldung wird grundsätzlich auf diese über die Internetseite des DRK (drk-ortenau.de) zugänglichen AGB hingewiesen, die Bestandteile der Teilnahmevereinbarung sind.
  • Die Anmeldung ist verbindlich. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Eine Anmeldebestätigung erfolgt auf Wunsch, ausgenommen bei Gruppenanmeldungen oder bei Anmeldung über die Internetseite des DRK.
  • Veranstaltungen für eine geschlossene Gruppe (zum Beispiel Ausbildungsangebot auf dem Unternehmensgelände) werden individuell vereinbart.
  • Sowohl für geschlossene als auch offene Ausbildungsangebote ist der jeweilige Anmeldeschluss drei Arbeitstage vor Schulungsbeginn.
  • Teilnehmende und Unternehmen mit ihren Mitarbeitenden sind verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sollte der Wahrheitspflicht nicht nachgekommen werden, behält sich das DRK vor, Teilnehmende oder Unternehmen mit ihren Mitarbeitenden für die Aus- und Fortbildungsangebote zu sperren.
  • Sofern sich bei Teilnehmenden oder Unternehmen mit ihren Mitarbeitenden Daten ändern, insbesondere Name eines Teilnehmenden bzw. Mitarbeitenden, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, so ist dieser oder das Unternehmen verpflichtet, diese dem DRK mitzuteilen, sofern die Abwicklung des Kurses von der Änderung betroffen ist. Hierunter fallen insbesondere Daten, welche für die Zusendung der Kursbestätigung und die Erstellung der Teilnehmendenunterlagen relevant sind.
     

3. Zahlungsbedingungen

  • Das Entgelt für den Lehrgang ist spätestens bei Veranstaltungsbeginn in bar zu entrichten, falls keine Rechnungsstellung, Vorabüberweisung oder eine Abrechnung mit Dritten vereinbart wurde.
  • Soll das Entgelt von Dritten (z.B. Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) gezahlt werden, haftet das Unternehmen bzw. der Mitarbeitende als Gesamtschuldner.
  • Die Abrechnung mit der Berufsgenossenschaft/Unfallkasse erfolgt durch das DRK, wenn das zur Abrechnung erforderliche Abrechnungsformular vom Teilnehmenden bzw. Mitarbeitenden spätestens zu Veranstaltungsbeginn im Original ausgefüllt, gestempelt und unterschrieben vorliegt. Die Unterschrift von Mitarbeitenden des Unternehmens erfolgt während der Aus- oder Fortbildung.
  • Bestehen seitens des DRK Zweifel an der Gültigkeit der Kostenübernahmebestätigung oder ist kein Abrechnungsformular vorhanden, werden die Teilnahmebescheinigungen bis zur finalen Klärung einbehalten. Liegt auch spätestens vier Wochen nach dem Kurstermin kein Abrechnungsformular vor, wird das Teilnahmeentgelt durch das DRK dem anmeldenden Unternehmen in Rechnung gestellt.
  • Sollte die Berufsgenossenschaft/Unfallkasse bei durchgeführten Schulungen eine Zahlung für einzelne Mitarbeitende ablehnen oder nur anteilige Beträge übernehmen, müssen die anfallenden (Rest-)Kosten durch das anmeldende Unternehmen getragen werden.
  • Bei nicht vorliegen des Abrechungsformulares zu Kurstermin, bzw. bis spätestens 4Wochen nach Kurstermin stellen wir die Teilnahmegebühr dem Unternehmen in Rechnung.
     

4. Anfahrtspauschale

  • Für Inhouse-Bildungsformate in Unternehmen und Institutionen erhebt das DRK eine Anfahrtspauschale von 35,00 EUR. Diese Kosten werden nicht von den zuständigen Berufsgenossenschaften/Unfallkassen übernommen und werden vom DRK direkt an die jeweiligen Unternehmen in Rechnung gestellt.
  • Ausgenommen sind davon sämtliche Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, bei welchen das Teilnahmeentgelt über eine Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse abgerechnet werden.
     

5. Rücktritt

  • Bis zu 3 Tage vor Beginn der Ausbildung können Teilnehmende oder das Unternehmen bzw. seine Mitarbeitende ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Abmeldung muss in schriftlicher Form per E-Mail an das E-Mail-Postfach ausbildung@drk-ortenau.de erfolgen.
  • Die Mindestteilnehmendenzahl für geschlossene Aus- und Fortbildungsangebote sind 10 Personen. Bei Nichterreichung dieser Zahl ist das Unternehmen zur Zahlung der anfallenden Differenz verpflichtet, welche sich durch die Anzahl der Plätze, multipliziert mit dem für Teilnehmende vorgesehenen Teilnahmeentgelt.
  • Bei einem Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund nach Ablauf der Frist bleibt der Teilnehmende oder das Unternehmen bzw. die Mitarbeitenden zum Ersatz von 100 % des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Teilnehmende als auch Unternehmen haben aber die Möglichkeit, Ersatzteilnehmende bzw. Ersatzmitarbeitende zu benennen. Geschieht dies nicht, sind die reservierten Teilnahmeplätze durch den Teilnehmenden bzw. das Unternehmen zu bezahlen.
  • Nehmen angemeldete Teilnehmende bzw. Mitarbeitende eines Unternehmens nicht an dem jeweiligen Aus- oder Fortbildungsangebot statt, für welches sie angemeldet waren, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Teilnahmebeitrags. 
     

6. Absage durch das DRK als Veranstalter

  • Das DRK kann bei Nichterreichen der erforderlichen Mindestteilnehmendenzahl, kurzfristiger Erkrankung des vorgesehenen Ausbildenden oder einem anderen wichtigen Grund das Aus- oder Fortbildungsangebot absagen und, sofern personell möglich, einen zeitnahen Ersatztermin anbieten.
  • Bereits von Teilnehmenden, Unternehmen oder einem Dritten geleistete Zahlungen werden in diesem Fall zu 100 % zurückerstattet, insofern die Möglichkeit eines Ersatztermins nicht möglich oder nicht in Anspruch genommen wird.
  • Weitergehende Ansprüche an das DRK bestehen nicht.
     

7. Inhaltliche und personelle Veränderungen

  • Umfang und Art der konkreten Ausbildung richten sich nach der jeweiligen Beschreibung, welche auf der Webseite des DRK dem jeweiligen Aus- oder Fortbildungsangebot zugeordnet ist.
  • Ein Wechsel des Ausbildenden oder Änderungen im Veranstaltungsablauf berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Entgelts.
     

8. Verspätung von Teilnehmenden

  • Aufgrund der für das DRK geltenden Ausbildungsvorgaben kann eine Verspätung zu Beginn oder während der Aus- oder Fortbildung (beispielsweise Überschreitung der vereinbarten Pausenzeit) zur nicht erfolgreichen Teilnahme folgen.
  • Das DRK behält sich in diesem Fall vor, den Teilnehmenden bzw. Mitarbeitenden vom weiteren Veranstaltungsablauf auszuschließen und/oder eine individuelle Lösung zur Nachholung der versäumten Aus- oder Fortbildungsinhalte anzubieten.
     

9. Anfertigung von Zweitschriften

  • Das DRK stellt auf Antrag durch den jeweiligen Teilnehmenden oder Mitarbeitende des jeweiligen Unternehmens Duplikate von Teilnahmebescheinigungen oder -urkunden aus.
  • Die Bearbeitungsgebühr je Bescheinigung/Urkunde beträgt 10,00 EUR.
     

10. Datenschutz

  • Der Teilnehmende bzw. der Mitarbeitende eines Unternehmens erklärt sich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zur Lehrgangsabwicklung, zu statistischen Zwecken und für spätere Teilnehmendeninformationen (z. B. zum Nachweis seiner Lehrgangsteilname) gespeichert werden. Er ist damit einverstanden, dass sein Name und seine Adresse in einer Teilnehmendenliste aufgenommen werden.
  • Alle Teilnehmenden und Mitarbeitenden verpflichten sich, jegliche Nutzung und Weitergabe, der ihnen im Rahmen des Kurses bekanntwerdenden Daten anderer Teilnehmenden, zu unterlassen.
  • Im Falle einer Übermittlung der vorgenannten Daten durch das den Mitarbeitenden beschäftigende Unternehmen klärt das Unternehmen den Mitarbeitenden über die Datenübermittlung und -speicherung des DRK auf.
     

11. Schlussbestimmung

  • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht den Vertrag im Übrigen. An ihre Stelle treten gemäß § 306 BGB die gesetzlichen Vorschriften.